AUER Signalgeräte GmbH Perfektastraße 102 - 1230 Wien

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen
( ab 01.02.2023)

1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen („Lieferbedingungen“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende allgemeine Bedingungen unseres Vertragspartners (der „Besteller“) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers Lieferung oder Leistungen vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufenden Geschäftsbeziehungen.

2 Angebot – Angebotsunterlagen - Auftragsbestätigungen

  1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes durch uns erklärt wurde. Sofern ein Angebot nicht freibleibend sein sollte, haben Angebote eine Gültigkeit von 1 Monat. Wenn nicht anders ausgewiesen, beginnt diese Annahmefrist mit dem Datum unseres Angebotes.
  2. Alle Zeichnungen, Kalkulationen Angebots- und Projektunterlagen gelten bis zur endgültigen Bestellung als unverbindlich. Solche Angaben und Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind uns unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
  3. Aufträge werden erst mit deren Bestätigung in Schrift- oder Textform verbindlich. Gleiches gilt für Abreden und Zusicherungen, einschließlich derjenigen unserer Vertreter. Beanstandungen unserer schriftlichen Bestätigungen sind innerhalb von 10 Tagen vorzunehmen.

3 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, gelten Preisangaben immer EXW (Incoterms 2020) ab Werk/Lager Wien, Österreich.
  2. Sofern nicht anders vereinbart oder anwendbar, verstehen sich alle Preise zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer anwendbarer Verkaufs- und Nutzungssteuern, Gebühren oder Abgaben in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Übernehmen wir den Versand der Ware, werden die Versandkosten in der Auftragsbestätigung ausgewiesen.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis vor der Lieferung/Abholung vollständig ohne Abzüge zu zahlen, und zwar spätestens 30 Kalendertage nach der Auftragsbestätigung.
  4. Das Recht zur Aufrechnung gegen unsere Forderungen steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Besteller ist nur berechtigt, wenn der Gegenanspruch des Bestellers auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Das Recht zur Aufrechnung steht uns uneingeschränkt zu.

4 Lieferzeit und Lieferumfang

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeiten setzt die Klärung aller technischen Fragen und die Erfüllung aller etwaigen Verpflichtungen des Bestellers, ferner den Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung voraus. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit lediglich als ungefähre Lieferzeit zu verstehen, handelsübliche Abweichungen im Liefertermin sind zulässig.
  2. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit im Falle höherer Gewalt oder anderer, von uns nicht zu vertretender und unvorhersehbarer Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Arbeitskämpfe, Pandemien, Naturkatastrophen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, nicht rechtzeitige Belieferung durch Unterlieferanten und im Falle nicht beizubringender Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen und behördlicher Ein- oder Ausfuhrverbote. Dauert die Behinderung länger als sechs Monate, so sind beide Parteien nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, sofern dem nicht ein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht.

5 Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt und keine Regelung über den Erfüllungsort entgegensteht, ist Lieferung „EXW ab Werk/Lager Wien, Österreich“ (Incoterms 2020) vereinbart.

6 Mängelansprüche

  1. Sachmängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung oder, sofern eine solche vorgesehen ist, ab Abnahme. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche, soweit diese per Gesetz länger als 24 Monate sind und sich nichts Gegenteiliges aus diesen Lieferbedingungen ergibt, so z.B. für Sachen, die üblicherweise für Bauwerke verwendet, für Bauten und Baumängel im Werkvertragsrecht sowie im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Mängelverursachung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  2. Im Hinblick auf reparierte oder ersetzte Teile ist die Dauer jeder eventuellen neuen Gewährleistungsfrist auf die ursprüngliche Gewährleistungsdauer beschränkt, wobei der Lauf einer eventuellen neuen Gewährleistungsfrist mit der Vollendendung der Reparatur oder des Austauschs beginnt. Jede Gewährleistung (gleich, ob für reparierte oder ersetzte Teile, versteckte oder sonstige Mängel) endet 36 Monate nach der erstmaligen Lieferung/Abnahme der Waren/Leistungen.
  3. Wir verpflichten uns, nach unserem Ermessen und auf unsere Kosten fehlerhafte Waren, die unter die Gewährleistung fallen, entweder zu reparieren oder zu ersetzen, sofern der Besteller uns die Mängel angezeigt hat und uns die Möglichkeit gegeben hat, die fehlerhaften Waren zu untersuchen und zu testen.
  4. Für Rechtsmängel gilt: Sofern nicht anders vereinbart, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferung im Lande des Lieferortes frei von Rechten Dritter zu erbringen. Im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter können wir nach unserer Wahl entweder auf unsere Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem Besteller gewähren, oder die Liefersache so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Liefersache austauschen, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung des Liefergegenstandes durch den Besteller nicht beeinträchtigt wird. Ist uns dies nicht möglich oder unzumutbar, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für etwaige Ansprüche auf Schadensersatz gilt nachstehend § 7.
  5. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung unserer Pflichten beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit

7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
  2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit wir gem. § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens unserer Organmitglieder oder leitenden Angestellten.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 25.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  6. Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem gelieferten Gegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug nach angemessener Fristsetzung, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzufordern. Dies gilt nicht, soweit der Besteller bereits ein Insolvenzverfahren beantragt hat oder ein solches eröffnet wurde, aufgrund dessen eine sofortige Rücknahme der gelieferten Gegenstände nicht gestattet ist. Der Rücktritt vom Vertrag schließt Schadensersatzansprüche gegen den Besteller nicht aus. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Die Verwertungsregelungen der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
  3. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
  4. Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder ein Dritter diesen Antrag stellt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung des gelieferten Gegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, umgebildet, verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den anderen verarbeiteten, umgebildeten, verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung / Vermischung. Für die hierdurch entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9 Schlussbestimmungen

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss internationaler Übereinkommen, insbesondere des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).
  2. Die Abtretung von Rechten des Bestellers aus dem Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer Zustimmung.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
  4. Alle Vereinbarungen, die zum Zwecke der Vertragserfüllung getroffen werden, sind schriftlich festzuhalten. Mündlich abgegebene, vertragsändernde Erklärungen von nicht ordnungsgemäß befugten Mitarbeitern von uns bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Es gibt keine gesonderten mündlichen Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  5. Erfüllungsort für alle Vertragspflichten sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Neuss. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu verklagen.

AUER Signalgeräte GmbH

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